Verkaufs - und Lieferbedingungen der Fritz Schiess AG Lichtensteig (FSL)
1. Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen
(Diese Bedingungen sind gültig ab Juli 2001.)
2. Allgemeines
- Der
Vertrag gilt mit dem Empfang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
als abgeschlossen. Bei sofortiger Lieferung kann die Rechnung die
Auftragsbestätigung ersetzen.
- Anderslautende Bestimmungen des
Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und
schriftlich angenommen worden sind. Kann der Besteller unsere
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus spezifischen Gründen
nicht akzeptieren, ist er gehalten, unverzüglich und ausdrücklich zu
widersprechen.
- Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Preise
- Alle Preise verstehen sich vorbehältlich anderer Vereinbarungen netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelcher Abzüge.
4. Zahlungsbedingungen
- Unsere
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden
Abzug von Skonti, Spesen, Porto, Verpakungs- und Versandkostenanteil
sowie Kleinmengenzuschlag, zahlbar. Anderslautende Zahlungsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.Wir sind aber berechtigt
namentlich kleinere Beträge gegen Nachnahme zu erheben.
- Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungsbedingungen, sowie Umstände die uns erst nach
Vertragsabschluss bekannt wurden, und befürchten lassen, dass der
Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde, berechtigen uns,
Sicherheitsleistungen für alle Forderungen aus dem Liefervertrag, ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit, zu verlangen und bis zur Leistung der
Sicherheit die Arbeiten einzustellen.
- Die Zahlungen sind in Lichtensteig, ohne Abzug von Bankspesen und dergleichen, zu leisten.
- Eine branchenübliche Mengentoleranz von +/- 10% ist zulässig. Die Mehrlieferung wird zum vereinbarten Preis verrechnet.
- Werkzeugkosten
und Kosten für Sonderbetriebsmittel werden getrennt vom Warenwert in
Rechnung gestellt und gehen mit der Bezahlung in das Eigentum des
Bestellers über. Werkzeugkosten sind mit der Übersendung von
Ausfallmustern bzw. mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Die
Werkzeuge werden von uns in stanzbereitem Zustand und ausschliesslich
zur Verfügung des Bestellers gehalten. Nachträgliche Änderung an den
bestellten Feinstanzteilen, die eine Änderung an den bereits
fertiggestellten oder noch in Arbeit stehenden Werkzeugen bedingen,
werden nach Aufwand speziell verrechnet.
5. Umfang der Lieferung und Leistungen
- Unsere
Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung
einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend
aufgeführt.
- Andere Abmachungen vorbehalten, wird das zur
Fertigung erforderliche Rohmaterial von uns geliefert und ist im Preis
eingeschlossen.
6. Beanstandungen und Garantie
- Der
Besteller hat die (Teil-) Lieferungen und (Teil-) Leistungen innerhalb
10 Tage nach Erhalt zu prüfen und FSL eventuelle Mängel unverzüglich
schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)
Lieferungen und (Teil-) Leistungen als genehmigt. Die Lieferung und
Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)
Lieferung und (Teil-) Leistungen von FSL nutzt bzw. nutzen kann.
- FSL
verpflichtet sich, alle nachweisbar schadhaften oder unbrauchbaren
Teile, zufolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung, nach
seiner Wahl so schnell als möglich auszubessern, zu ersetzen oder den
entsprechenden Warenwert gutzuschreiben.
7. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
- Alle
Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie
gestellt werden, sind in den VSM-Bedingungen abschliessend geregelt.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadenersatz, Folgeschäden, Minderung, Aufheben des Vertrages oder
Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
8. Lieferfrist
- a.Es
gelten ausschliesslich die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Lieferbedingungen. b.Die Lieferfrist bestimmt sich nach Ziffer 7.1 und
7.2 der VSM-Lieferbedingungen. In Abweichung von Ziffer 7.3 (bzw.7.4)
der VSM Lieferbedingungen hat der Besteller bei Verzug des Lieferanten
nur die Möglichkeit, schriftlich eine angemessene Frist zur
Nachlieferung anzusetzen. Weitere Rechte und Ansprüche stehen dem
Besteller nicht zu.
9. Patente, Urheberrechte
- Der
Besteller befreit den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter, die
sich aus einer Patent-, Gebrauchsmuster oder sonstiger Schutz- und
Urheberrechtsverletzungen ergeben können.
10. Eigentumsvorbehalt
- Wir
bleiben Eigentümer unserer gesamten Lieferung, bis wir die Zahlung
gemäss Vertrag vollständig erhalten haben. Der Besteller ist
verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums
erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er uns mit
Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers, die Eintragung oder
Vermerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern
oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und
alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die
gelieferten Gegenstände, auf seine Kosten, während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes instandhalten und zu unseren Gunsten gegen
Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er
wird ferner alle Massnahmen treffen damit unser Eigentumsanspruch weder
beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand
ist Lichtensteig: gerichtliche Geltendmachung am Domizil des Kunden,
anstatt am vereinbarten Gerichtsort, bleibt FSL vorbehalten.
- Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
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